REISEBEDINGUNGEN
REISEBEDINGUNGEN DER FIRMA ROBERT BAYER GMBH Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Robert Bayer GmbH, nachfolgend „
RBG“ abgekürzt, zustandekommenden
Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz
zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages,
Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für
alle Buchungswege gilt:
a)
Grundlage des Angebots von RBG
und der Buchung des Kunden sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen von
RBG für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden bei der
Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
von
RBG vom Inhalt der Buchung ab, so
liegt ein neues Angebot von
RBG vor. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, soweit
RBG
bezüglich des neuen Angebots auf die
Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen
Informationspflichten erfüllt hat
und der Kunde
RBG die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung
erklärt.
c) Die von
RBG gegebenen vorvertraglichen
Informationen über wesentliche
Eigenschaften der Reiseleistungen, den
Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl
und die Stornopauschalen
(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5
und 7 EGBGB) werden nur dann nicht
Bestandteil des Pauschalreisevertrages,
sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich
vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen
Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er
die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen,
soweit er eine entsprechende
Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung,
die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail, per
SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und
telefonische) sollen mit dem Buchungsformular
von
RBG erfolgen (bei E-Mails
durch Übermittlung des ausgefüllten und
unterzeichneten Buchungsformulars
als
Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde
RBG den Abschluss des
Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An
die Buchung ist der Kunde
10 Werktage
gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch
RBG zustande. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird
RBG dem Kunden eine
der den gesetzlichen Vorgaben zu deren
Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf
einem dauerhaften Datenträger (welcher es
dem Kunden ermöglicht, die Erklärung
unverändert so aufzubewahren oder zu
speichern, dass sie ihm in einem angemessenen
Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf
Papier oder per Email), übermitteln, sofern
der Reisende nicht Anspruch auf eine
Reisebestätigung in Papierform nach Art.
250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil
der Vertragsschluss
in gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit beider Parteien oder
außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Für telefonische Buchungen gilt:
a) Bis 14 Tage vor Reisebeginn nimmt
RBG
telefonisch nur den unverbindlichen
Buchungswunsch
des Kunden entgegen und
reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung.
RBG übermittelt dem Kunden ein
Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen.
Übersendet der Kunde dieses
Buchungsformular
vollständig ausgefüllt
und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb
einer genannten Frist an
RBG, so
kommt der Reisevertrag
durch die
Buchungsbestätigung
von
RBG nach Ziffer
1.2 zustande.
b) Telefonische Buchungen, welche kürzer
als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind
für den Kunden verbindlich und führen
durch die telefonische Bestätigung von
RBG
zum Abschluss des verbindlichen
Reisevertrages.
1.4. Bei Buchungen
im elektronischen
Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App,
Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen
Buchung in der entsprechenden
Anwendung von
RBG erläutert.
b) Dem Kunden steht zur
Korrektur seiner
Eingaben, zur Löschung oder zum
Zurücksetzen des gesamten
Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung,
deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung
angebotenen
Vertragssprachen sind
angegeben.
Rechtlich maßgeblich ist
ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)
„zahlungspflichtig buchen“ bietet
der Kunde
RBG den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an.
An
dieses Vertragsangebot ist der Kunde
4 Werktage ab Absendung der elektronischen
Erklärung gebunden.
e) Dem Kunden wird der Eingang seiner
Buchung unverzüglich auf elektronischem
Weg bestätigt.
f) Die Übermittlung der Buchung durch
Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“
begründet keinen Anspruch
des Kunden auf das Zustandekommen
eines Pauschalreisevertrages entsprechend
seiner Buchungsangaben. RBG
ist vielmehr frei in der Entscheidung, das
Vertragsangebot des Kunden anzunehmen
oder nicht.
g) Der Vertrag kommt durch den
Zugang
der Reisebestätigung von RBG beim
Kunden zu Stande.
h) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach
Vornahme der Buchung des Kunden durch
Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“ durch entsprechende unmittelbare
Darstellung der Reisebestätigung am
Bildschirm
(Buchung in Echtzeit), so
kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang
und Darstellung dieser Reisebestätigung
beim Kunden am Bildschirm zu Stande,
ohne dass es einer Zwischenmitteilung über
den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf,
soweit dem Kunden die Möglichkeit zur
Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger
und zum Ausdruck der Reisebestätigung
angeboten wird. Die Verbindlichkeit
des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht
davon abhängig, dass der Kunde diese
Möglichkeiten zur Speicherung oder zum
Ausdruck tatsächlich nutzt.
RBG wird dem
Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der
Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.5.
RBG weist darauf hin, dass nach den
gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7,
312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen
nach § 651a und §
651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails,
über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten
(SMS) sowie Rundfunk, Telemedien
und Onlinedienste) abgeschlossen wurden,
kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich
die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte,
insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch
Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach
§ 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei
denn, die mündlichen Verhandlungen, auf
denen der Vertragsschluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1.
RBG und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung
der Pauschalreise nur fordern oder annehmen,
wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag
besteht und dem
Kunden der Sicherungsschein mit Namen
und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers
in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung
in Höhe von 20 % des Reisepreises zur
Zahlung fällig Die Restzahlung wird 2
Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die
Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8
genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/
oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
obwohl
RBG zur ordnungsgemäßen
Erbringung der vertraglichen Leistungen
bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden besteht, so ist
RBG
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten
vor Reisebeginn, die nicht den
Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften
von Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Pauschalreisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und von
RBG nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind
RBG
vor Reisebeginn gestattet, soweit die
Abweichungen
unerheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2.
RBG ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis
von dem Änderungsgrund auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch
durch Email, SMS oder Sprachnachricht)
klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Eigenschaft einer
Reiseleistung oder der Abweichung von
besonderen Vorgaben des Kunden, die
Inhalt des Pauschalreisevertrags
geworden
sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb
einer von
RBG gleichzeitig mit Mitteilung
der Änderung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht
innerhalb der von
RBG gesetzten Frist ausdrücklich
gegenüber diesem den Rücktritt
vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung
als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte
RBG für die Durchführung der geänderten
Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit
zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem
Kunden der Differenzbetrag
entsprechend
§
651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1.
RBG behält sich nach Maßgabe der §
651f, 651g BGB und der nachfolgenden
Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag
vereinbarten Reisepreis zu erhöhen,
soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die
Beförderung
von Personen aufgrund höherer
Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen
Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen,
wie Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende
Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur
zulässig, sofern
RBG den Reisenden in
Textform klar und verständlich über die
Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet
und hierbei die Berechnung der
Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie
folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die
Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1. a)
kann
RBG den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen
Erhöhung kann RBG vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann RBG vom
Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen
Abgaben gem. Ziffer 4.1. b) kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem.
Ziffer 4.1. c) kann der Reisepreis in dem
Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
RBG verteuert hat.
4.4.
RBG ist verpflichtet, dem Kunden/
Reisenden auf sein Verlangen hin eine
Senkung des Reisepreises einzuräumen,
wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -
c)
genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn
geändert haben und dies zu niedrigeren
Kosten für
RBG führt. Hat der Kunde/
Reisende mehr als den hiernach geschuldeten
Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von
RBG zu erstatten.
RBG darf jedoch von
dem zu erstattenden Mehrbetrag die
RBG
tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen.
RBG hat dem Kunden /
Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen,
in welcher Höhe Verwaltungsausgaben
entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum
20. Tag vor Reisebeginn eingehend
beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 %
ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer
von
RBG gleichzeitig mit Mitteilung der
Preiserhöhung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen
oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht
innerhalb der von
RBG gesetzten Frist ausdrücklich
gegenüber diesem den Rücktritt
vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung
als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor
Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
RBG unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären, falls die
Reise über einen Reisevermittler gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem
gegenüber erklärt werden. Dem Kunden
wird empfohlen, den Rücktritt in Textform
zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
RBG den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann
RBG eine angemessene
Entschädigung
verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder
am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer
Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die
Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen;
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich,
wenn sie nicht der Kontrolle von
RBG unterliegen, und sich ihre Folgen auch
dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären.
5.3.
RBG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen
unter Berücksichtigung
des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn sowie unter
Berücksichtigung
der erwarteten Ersparnis
von Aufwendungen und des erwarteten
Erwerbs durch anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen festgelegt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des
Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt
mit der jeweiligen Stornostaffel
berechnet:
a) Busreisen mit Hotelübernachtung
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- ab dem 29. Tag bis zum 15. Tag
vor Reiseantritt 30 %
- ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag
vor Reiseantritt 50 %
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 %
- bei Rücktritt am Abreisetag oder
bei Nichtantritt der Reise (no show) 90 %
des Reisepreises
b) Busreisen ohne Hotelübernachtung
(Tagesreisen)
- bis 4 Werktage vor Reiseantritt 20%,
maximal € 15,– p.P.
- ab dem 3. Werktag vor Reiseantritt 50%,
maximal € 30,– p.P.
- bei Rücktritt am Abreisetag oder bei
Nichtantritt der Reise (no show) 80%,
maximal € 40,– p.P.
c) Flugpauschalreisen mit Linien- oder
Charterflug sowie Reisen, die nicht
unter die Ziffern a) und
b) fallen
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt 30 %
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 %
- bei Rücktritt am Abreisetag oder bei
Nichtantritt der Reise 90 % des
Reisepreises.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall
unbenommen,
RBG nachzuweisen, dass
RBG überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die
von
RBG geforderte Entschädigungspauschale.
5.5.
RBG behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit
RBG
nachweist, dass
RBG wesentlich höhere
Aufwendungen
als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall
ist
RBG verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Ist
RBG infolge eines Rücktritts zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet,
hat
RBG unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung
zu leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden,
gemäß § 651 e BGB von
RBG durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger
zu verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch
die vorstehenden Bedingungen unberührt.
Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig,
wenn sie
RBG 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer
Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder
Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach
Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der
Verpflegungsart,
der Beförderungsart oder
sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht
nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung
erforderlich ist, weil
RBG keine, unzureichende
oder falsche vorvertragliche
Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB
gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in
diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos
möglich. Wird in den übrigen Fällen auf
Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann
RBG bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von
der Umbuchung betroffenen Reisenden
erheben. Soweit vor der Zusage der
Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart
ist, beträgt das Umbuchungsentgelt
jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns
der zweiten Stornostaffel der jeweiligen
Reiseart gemäß vorstehender Regelung in
Ziffer 5 € 25,– pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die
nach Ablauf der Fristen erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag
gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten
verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene
Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen,
zu deren vertragsgemäßer Erbringung
RBG bereit und in der Lage war, nicht in
Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden
zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch
auf anteilige Erstattung des Reisepreises,
soweit solche Gründe ihn nicht nach den
gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien
Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages
berechtigt hätten.
RBG wird sich
um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
8.1.
RBG kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
von
RBG beim Kunden muss in
der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung
angegeben sein.
b)
RBG hat die Mindestteilnehmerzahl und
die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung
anzugeben.
c)
RBG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber
die Absage der Reise unverzüglich zu
erklären, wenn feststeht, dass die Reise
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von
RBG später als 2
Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Kunde auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen
9.1.
RBG kann den Pauschalreisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Reisende ungeachtet einer Abmahnung
von
RBG nachhaltig stört oder wenn er sich
in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das
vertragswidrige Verhalten ursächlich auf
einer Verletzung von Informationspflichten
von
RBG beruht.
9.2. Kündigt
RBG, so behält
RBG den
Anspruch auf den Reisepreis;
RBG muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die
RBG aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der
von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden/
Reisenden
10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat
RBG oder seinen Reisevermittler,
über den er die Pauschalreise
gebucht hat, zu informieren, wenn er die
notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein,
Hotelgutschein)
nicht innerhalb der
von
RBG mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige /
Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln
erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen.
b) Soweit
RBG infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Mängelanzeige nicht
Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende
weder Minderungsansprüche nach § 651m
BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine
Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter
von
RBG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist
ein Vertreter von
RBG vor Ort nicht vorhanden
und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel an
RBG unter der
mitgeteilten Kontaktstelle
von
RBG zur
Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit
des Vertreters von
RBG bzw. seiner
Kontaktstelle
vor Ort wird in der
Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende
kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem
Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis
bringen.
d) Der Vertreter von
RBG ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er
ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag
wegen eines Reisemangels der
in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art,
sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB
kündigen, hat er
RBG zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von
RBG verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und
Gepäckverspätung bei Flugreisen;
besondere Regeln & Fristen zum
Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen,
dass Gepäckverlust, -beschädigung und
-verspätung im Zusammenhang mit
Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich
vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“)
der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen
sind. Fluggesellschaften und
RBG können
die Erstattungen aufgrund internationaler
Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden
ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung
binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck unverzüglich
RBG, seinem
Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder
dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet
den Reisenden nicht davon, die
Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
gemäß Buchst.
a) innerhalb der vorstehenden
Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von
RBG für
Schäden, die nicht aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt
wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche nach dem
Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz
bleiben von dieser Haftungsbeschränkung
unberührt.
11.2.
RBG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich
und unter Angabe der Identität
und Anschrift des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Pauschalreise von
RBG sind und getrennt
ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c,
651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt.
11.3.
RBG haftet jedoch, wenn und soweit
für einen Schaden des Reisenden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von
RBG ursächlich
geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen,
Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2,
4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber
RBG geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise
über diesen Reisevermittler gebucht war.
Eine Geltendmachung
in Textform wird
empfohlen.
13. Informationspflichten über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
13.1.
RBG informiert den Kunden bei
Buchung entsprechend der
EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor
oder spätestens bei der Buchung über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen
der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht
fest, so ist
RBG verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
RBG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführt, wird
RBG den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
wird
RBG den Kunden unverzüglich
und so rasch dies mit angemessenen Mitteln
möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung
erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften,
denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den
Internet-Seiten von
RBG oder direkt über
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/
safety/airban/index_de.htm abrufbar und in
den Geschäftsräumen von
RBG einzusehen.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
14.1.
RBG wird den Kunden/Reisenden
über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse
sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten
des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von
gegebenenfalls notwendigen Visa vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das
Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften
erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn
RBG nicht, unzureichend oder falsch informiert
hat.
14.3.
RBG haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde
RBG mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass
RBG
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Besondere Regelungen im
Zusammenhang mit Pandemien (insb.
Coronavirus)
15.1 Die Parteien sind sich einig, dass
RBG
die vereinbarten Reiseleistungen in
Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern
stets unter Einhaltung und nach
Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt
geltenden behördlichen Vorgaben und
Auflagen erbringen wird.
15.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden,
angemessene Nutzungsregelungen –
oder beschränkungen der Leistungserbringer
bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen
zu beachten und im Falle von auftretenden
typischen Krankheitssymptomen die
Reiseleistung und den Leistungsträger
unverzüglich zu verständigen.
16. Alternative Streitbeilegung;
Rechtswahl- und
Gerichtsstandsvereinbarung
16.1.
RBG weist im Hinblick auf das Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass
RBG nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach
Drucklegung dieser Reisebedingungen für
RBG verpflichtend würde, informiert
RBG
die Verbraucher hierüber in geeigneter
Form.
RBG weist für alle Reiseverträge, die
im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen
wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht
Angehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder Schweizer Staatsbürger
sind, wird für das gesamte Rechts- und
Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden/
Reisenden und
RBG die ausschließliche
Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
Solche Kunden/Reisende können
RBG ausschließlich
am Sitz von
RBG verklagen.
16.3. Für Klagen von
RBG gegen Kunden,
bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages,
die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz von
RBG vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmer e. V.
und Noll & Hütten & Dukic
Rechtsanwälte, Stuttgart | München,
2018 – 2023
Reiseveranstalter ist:
Robert Bayer GmbH
Geschäftsführerin Sonja Bayer
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart
HRB 6291
Max-Planck-Straße 2
89584 Ehingen/Donau
Telefon: +49 07391 707070
Telefax: +49 07391 707077
Email: info@bayer-reisen.de
Internet: www.bayer-reisen.de
Stand Oktober 2023
FORMBLATT ZUR UNTERRICHTUNG DES REISENDEN BEI EINER
PAUSCHALREISE NACH § 651A DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHS
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in
Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die Robert Bayer GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten
Pauschalreise und ihrer
ausgeschriebenen Leistungen und haftet dafür. Zudem verfügt die Robert Bayer GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung
für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls
der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall ihrer Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen
über die Pauschalreise vor Abschluss des
Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die
ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen
Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder
Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in
Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb
einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden,
wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)
sich erhöhen und, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage
vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8
% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein
Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält,
hat der Reisende das Recht auf eine
Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich
verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr
vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine
volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der
wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit
Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn
der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer
die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt,
haben die Reisenden Anspruch auf eine
Kostenerstattung und unter Umständen auf eine
Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher
Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung
einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise
wenn am Bestimmungsort schwerwiegende
Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise
voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der
Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und
vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche
Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß
durchgeführt werden, so sind dem Reisenden
angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten
anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer
Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der
Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht
„Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem
Vertrag erbracht werden und dies erhebliche
Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es
versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung
und/oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen
nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand,
wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in
einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden
Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des
Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des
Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und
ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise,
so
wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
Die Robert Bayer GmbH hat eine Insolvenzabsicherung
mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung
oder gegebenenfalls
die zuständige Behörde (Raiffeisenplatz 1,
65189 Wiesbaden, Telefon 0611 533-0, E-Mail: ruv@
ruv.de) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund
der Insolvenz von der Robert Bayer GmbH verweigert
werden.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in
das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de